(BAG Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)

Als Paukenschlag bezeichnet Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Laut den Richtern vom Bundesarbeitsgericht besteht für Unternehmen gegenwärtig die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Bisher galt eine Zeiterfassung gemäß § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes nur für Überstunden, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nun besteht eine generelle Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Die Bundesrichter verwiesen in ihrem Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22721 auf § 3 Abs.2 Nr.1 auf das Arbeitsschutzgesetz.

Ausgangspunkt dieser wegweisenden Entscheidung war, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht besitzt, mit welchem er die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung erzwingen kann. Das Bundesarbeitsgericht verneinte ein solches Initiativrecht mit der Begründung, dass die Arbeitszeiterfassung schon gesetzlich geregelt sei.

Und genau dies ist der spannende Punkt der Entscheidung, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nach 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, zu treffen. Mit der geeigneten Organisation und den erforderlichen Mitteln ist im Zusammenhang mit der Arbeitszeit laut Bundesarbeitsgericht die Erfassung der Arbeitszeit gemeint.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Besteht sie für alle Unternehmen oder gibt es Ausnahmen?

Was mit unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Beteiligungsrechte des Betriebsrates begann und mit einer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung endete, hat durch die Erfurter Bundesrichter eine neue Größenordnung erreicht. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Unternehmen, gleich, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Somit sind alle Betriebe dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter künftig zu erfassen.

Ob und welche Spielräume das Bundesarbeitsgericht Unternehmen anerkennt, kann der am 13.09.2022 veröffentlichen Pressemitteilung noch nicht entnommen werden, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und das bevorstehende Ende der Vertrauensarbeitszeit ist somit Realität geworden.

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