Probleme mit Mängeln an einem Werk sind ärgerlich und wollen vermieden oder wenigstens entschädigt werden. Sollten Sie einen Mangel an Ihrem Werk feststellen, zögern Sie nicht die Anwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden zu kontaktieren. Sie erklärt im Folgenden kurz, was der funktionale Mangelbegriff im Baurecht bedeutet,

Was ist ein Mangel?

Der BGH knüpft für die Beurteilung eines funktionalen Mangels an die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsparteien an. Diesbezüglich erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, dass das geschuldete Ergebnis nicht allein auf der vereinbarten Leistung beruht, sondern auch die letztendliche Funktionalität miteinschließt.

Bedeutung der Funktionalität

Das Kriterium der Funktionalität bedeutet, dass selbst wenn der Unternehmer das Werk genauso wie vereinbart herstellt, die Funktionalität aber nicht gegeben ist, das Werk mangelhaft wäre. Dies ist ein Dilemma für den Unternehmer, da er weder von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichen kann noch das Werk so wie vereinbart herstellen kann, da er dann aufgrund der fehlenden Funktionalität ein mangelhaftes Werk hergestellt hat, erklärt Anwältin Fisch aus Wiesbaden.

Hinweis- und Prüfpflichten hinsichtlich der Beschaffenheit/Funktionalität

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, wird dieses Dilemma dahingehend gelöst, dass dem Unternehmer eine Hinweis- und Prüfpflicht auferlegt wird. Der Unternehmer hat also die Beschaffenheitsvereinbarung zu überprüfen, ob damit die gewollte Funktionalität erreicht werden kann und falls nicht, diese Bedenken mitzuteilen. Ansonsten droht ihm die volle Haftung.

Beispielhafte Fallkonstellationen des funktionalen Mangelbegriffs

 „Vorallem wenn der Unternehmer seiner Hinweis- und Prüfpflichten nicht nachkommt, die fehlende Funktionalität aber hätte erkennen müssen oder, wenn der Unternehmer Bedenken hat, diese aber nicht mitteilt und dann Zusatzarbeiten ausführt, kann er keine Mehrvergütung verlangen. Grund hierfür ist, dass dem Besteller keine Chance gegeben wurde, sich das Problem anzusehen und entsprechend zu entscheiden, ob er Auftrag vergibt,“ weiß Anwältin Fisch weiter.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema des funktionalen Mangelbegriffs wenden Sie sich gerne a n die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenlos.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller