Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Arbeitnehmerin gekündigt wurde, weil sie mehrfach in ihren Arbeitspausen über ihr dienstliches Telefon an einem von einem Radiosender organisierten Gewinnspiel teilgenommen hat (Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Az. 12 Sa 630/15). Hierdurch war dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 18,50 in Form von Verbindungskosten für die kostenpflichtige Sonderrufnummer des Radiosenders entstanden. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage.

Nach den in dem beklagten Betrieb geltenden Regeln war Mitarbeitern grundsätzlich gestattet, über das dienstliche Telefon private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers zu führen. Für Telefonate über kostenpflichtige Sonderrufnummern existierte allerdings keine Regelung.
Das Arbeitsgericht Wesel hat in der I. Instanz ebenso wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der II. Instanz die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar bejahten die Gerichte noch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin. Denn auch wenn private Telefonate über das dienstliche Telefon gestattet sind, kann diese Regelung verständiger Weise nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch eine kostenpflichtige Gewinnspielhotline angerufen werden dürfe.
Dennoch habe diese Pflichtverletzung nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmerin kam dabei zugute, dass der Betreib keine Reglungen über kostenpflichtige Servicerufnummern getroffen hatte und dass die problematischen Telefonate in den Arbeitspausen und gerade nicht während der Arbeitszeit erfolgten.
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