(BGH Urt. v. 01.03.2023, Az. IV ZR 112/22)

Wegen einer Erkrankung musste der Kläger seine Flüge stornieren, die er mit Bonusmeilen zahlte, welche er mit einem Programm der Fluggesellschaft bezahlte.

Die Bedingungen der Fluggesellschaft sahen vor, dass die Bonusmeilen bei einer Stornierung nicht zurückerstattet werden.

Die abgeschlossene Familienversicherung der Ehefrau des Klägers sah vor, dass „unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises“ versichert sind. Darüber hinaus war in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass „vertraglich geschuldete Rücktrittskosten“ entschädigt werden.

Vorinstanz

Vor dem Landgericht Wuppertal verlor der Kläger mit der Begründung, dass Bonusmeilen nicht in dem Sinne handelbar seien, dass es für sie einen freien Markt gäbe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. Eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug solle nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar werden.

Bundesgerichtshof

Der BGH dagegen entschied, dass vertraglich geschuldete Rücktrittskosten auch Bonusmeilen umfasse.  „Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel in den Versicherungsbedingungen so, dass unter den zu entschädigenden Rücktrittskosten die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung anzusehen ist.“, begründet der BGH seine Entscheidung.

„Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann“, so der BGH.

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