Erben und Vererben will gelernt sein. Das zeigen die Fehler, die sowohl Erblassern als auch Erben regelmäßig beim Vermögensübergang unterlaufen. Ein Grund dafür ist, dass sie vielfach von falschen Voraussetzungen ausgehen. „Damit der Nachlass auch so geregelt wird, wie es sich der Erblasser wünscht, sollten daher rechtzeitig die Weichen gestellt und wichtige Regelungen in einem Testament festgehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Eheleute wollen in der Regel, dass ihr Partner auch nach dem eigenen Tod finanziell abgesichert ist. Wer sich dabei aber auf die gesetzliche Erbfolge verlässt und denkt, der Partner erbt ohnehin das gesamte Vermögen, begeht einen schwerwiegenden Fehler. Denn auch die Kinder erben und wenn es keine Kinder gibt, haben auch andere nahe Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Großeltern einen Anspruch und bilden mit dem länger lebenden Partner eine Erbengemeinschaft. Das kann schnell zu Konflikten unter den Erben führen. Eine Folge kann dann bspw. sein, dass der Partner die geerbte Immobilie verkaufen muss, weil er die Miterben auszahlen muss.

Erben und vererben: Wie Sie Ihre Erbfolge im Testament regeln

Wer solche Konstellationen vermeiden möchte, sollte ein Testament erstellen. So kann der Erblasser – unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen – selbst festlegen, wie sein Nachlass verteilt werden soll. Die eingesetzten Erben müssen dabei nicht die gesetzlichen Erben sein. Grundsätzlich kann der Erblasser jeden berücksichtigen, also bspw. auch Freunde, Nachbarn oder wohltätige Einrichtungen. Ist das Testament formal in Ordnung und der Erblasser testierfähig, müssen die gesetzlichen Erben die Entscheidung akzeptieren. Die Anfechtung des Testaments ist dann nur schwer möglich. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Alten- oder Pflegeheim bzw. die Pfleger erben sollen. Solche letztwilligen Verfügungen sind meistens unwirksam.

Pflichtteil und Enterbung

Ein Irrglaube ist, dass die eigenen Kinder im Testament vollständig enterbt werden können. „Auch wenn die Familie völlig zerstritten ist, haben die Kinder immer noch Anspruch auf ihren Pflichtteil“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die vollständige Enterbung ist nur in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten möglich, z.B. wenn sie dem Erblasser Gewalt angetan oder sein Leben bedroht haben. Dabei muss der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils konkret begründen.

Vor- und Nachteile beim gemeinschaftlichen Testament

Um den Partner abzusichern, erstellen viele Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament. Der Vorteil dabei ist, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder in der Regel als Schlusserben. Verstirbt ein Partner ist der andere so vor den Ansprüchen der anderen Erben wie z.B. der Kinder geschützt. Der Nachteil ist jedoch, dass ein gemeinschaftliches Testament eine hohe Bindungswirkung entfaltet und gemeinsame Verfügungen nach dem Tod des Partners nicht mehr einseitig geändert werden können. Gemeinsame Verfügungen können nur dann widerrufen werden, wenn beide Partner noch leben. „Daher sollte bei einem gemeinschaftlichen Testament eine Änderungsklausel verankert werden“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Erben und vererben: Wann ein Testament handschriftlich oder notariell beglaubigt sein muss

Formale Fehler können dazu führen, dass ein Testament unwirksam ist. Erblasser müssen beachten, dass sie ihr Testament entweder von Anfang bis Ende handschriftlich erstellen oder es von einem Notar beglaubigen lassen. Ist das Testament am Computer geschrieben und vom Erblasser nur handschriftlich unterzeichnet, ist es nicht gültig. Gleiches gilt, wenn jemand anderes für den Erblasser die letztwilligen Verfügungen niedergeschrieben hat.

Ausschlagung des Erbes

Ein Erbe wird zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, er erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Das kann dazu führen, dass der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe muss das Erbe jedoch nicht antreten, sondern kann es auch ausschlagen. Für die Erbausschlagung müssen allerdings Fristen beachtet werden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers oder – wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt – mit der Eröffnung der Verfügung. Wird innerhalb dieser Frist das Erbe nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Für Partner und nahe Angehörige gelten großzügige Freibeträge bei der Erbschaftssteuer. Derzeit liegen die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bei 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Bei größeren Beträgen wird Erbschaftssteuer fällig. Bei Geschwistern, entfernteren Verwandten oder Freunden wird hingegen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Erbschaftssteuer fällig.

Erben und vererben kann kompliziert sein, aber mit der richtigen Unterstützung können Sie Fehler vermeiden. Sollten Sie Fragen zur Regelung Ihrer Erbfolge haben, können Sie sich gerne in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch vereinbaren.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

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