Von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs können etliche Riester-Sparer profitieren. Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2023 unklare Klauseln zu Zusatzkosten nach der Ansparphase in Riester-Verträgen gekippt und für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 290/22). „Geht es bei der Riester-Rente von der Anspar- in die Auszahlungsphase, dürfen Banken nur dann zusätzliche Gebühren verlangen, wenn diese im Vertrag für den Verbraucher klar und eindeutig beziffert sind“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.


Genau das war in Riester-Verträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach nicht der Fall. Hier hieß es in dem Vertrag unter Sonderbedingungen, dass im Fall der Vereinbarung einer Leibrente ggf. Abschluss- und Vermittlungskosten berechnet werden könnten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält diese Klausel für unwirksam, da sie für den Verbraucher nicht klar und verständlich sei. Vor dem BGH hatte die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage Erfolg.

Riester-Rente: Zusätzliche Gebühren bei Eintritt in die Auszahlungsphase


Bei der Riester-Rente können die Sparer nach dem Ende der Ansparphase entscheiden, ob sie das Geld auf einen Schlag oder als sog. Leibrente ausgezahlt bekommen. Entscheiden sie sich für die regelmäßigen Rentenzahlungen, argumentieren die Anbieter, dass damit ein neuer Vertrag entsteht und daher Abschluss- und Verwaltungskoste anfallen. „Diese Kosten sollen dann die Verbraucher tragen, nachdem sie jahrelang in die Riester-Rente eingezahlt haben. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben, zumindest dann, wenn diese Kosten im Vertrag nicht eindeutig benannt sind“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Riester-Sparer durch Klausel unangemessen benachteiligt


Der BGH folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dass die beanstandete Klausel zu ggf. anfallenden Zusatzkosten nicht klar und verständlich sei und der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass in der Klausel nicht erläutert werde, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Kosten anfallen können. Der Verbraucher könne daher nicht abschätzen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen könnten. Er werde auch darüber im Unklaren gelassen, ob die Kosten einmal, jährlich oder monatlich anfallen. Die Klausel sei daher unwirksam, so der BGH.


Ähnliche unzulässige Klauseln können auch von anderen Sparkassen oder Volksbanken verwendet worden sein. „Werden die Riester-Sparer beim Eintritt in die Auszahlungsphase wegen Vermittlungs- oder Abschlusskosten zur Kasse gebeten, lohnt es sich zu überprüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist oder ob entsprechende Klauseln im Vertrag unwirksam sind. Für den Verbraucher kann es um mehrere hundert Euro gehen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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