Vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der deutsche Autokonzern VW Abgaswerte von seinen Dieselfahrzeugen in den USA manipuliert hat, um das dortige Klimaschutzgesetz „Clean Air Act“ zu umgehen. Nach Angaben der amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA) wurde im Zeitraum von 2009 bis 2014 eine Software in Dieselmotoren eingebaut, die es ermöglichte, bei den vorgesehenen Abgastests das Motorverhalten derart zu regulieren, dass die zulässigen Abgashöchstwerte nicht überschritten wurden. Anders jedoch im regulären Straßenverkehr. Hier wurde das 10 bis 40fache der Höchstwerte erreicht.

Nun drohen VW in den USA Strafzahlungen von bis zu 18 Milliarden Dollar. In der Folge ging der Aktienkurs des Unternehmens in den Keller.
Für Aktionäre stellt sich nun die Frage, ob Volkswagen den entstandenen Schaden ersetzen muss.
In Betracht kommt in erster Linie ein Schadensersatzanspruch nach § 823 II BGB i. V. m. § 15 WpHG. In § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist die sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht festgelegt. Sie besagt, dass Unternehmen verpflichtet sind nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die in ihrem Bereich eintreten und geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, unverzüglich zu veröffentlichen. Gegen diese Pflicht könnte VW verstoßen haben. Nach neuesten Erkenntnissen waren die Manipulationen und die drohenden Strafzahlungen innerhalb des Konzerns schon länger bekannt. Spätestens im Mai 2014 erfuhr das Unternehmen wohl von den eingeleiteten Ermittlungen der amerikanischen Umweltschutzbehörde. Die Anleger wurden jedoch nicht informiert.
Darüber hinaus könnten in bestimmten Fällen Schadensersatzansprüche gem. § 37 b WpHG bestehen. Die besten Aussichten dürften hier Anleger haben, die ihre Aktie erst nach Mai 2014 erworben haben.
Ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben, so muss mindestens der Betrag ersetzt werden, um den der Kurs seit Veröffentlichung der Manipulationen gefallen ist. Unter Umständen kann auch im Rahmen einer Rückabwicklung der gesamte Kaufpreis zurückverlangt werden.
Zwischenzeitlich gab das Bundesverkehrsministerium an, dass auch Fahrzeuge in Europa von den Manipulationen betroffen sind.
Neben Aktieninhabern fragen sich nun auch Kunden, die ein entsprechend manipuliertes Fahrzeug erworben haben, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Möglicherweise können sich solche Ansprüche aus Produkthaftung ergeben. Auch Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Sachmangels können nicht ausgeschlossen werden. Etwa wenn der Käufer sich auf öffentliche Aussagen von Volkswagen verlassen hat, dass das Unternehmen nur umweltfreundliche Fahrzeuge mit niedrigen Abgaswerten produziere.
Insgesamt gesehen ist es gut möglich, dass VW eine Großzahl seiner Anleger und Kunden entschädigen muss.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden prüfen mögliche Ansprüche von Aktionären gegenüber der Volkswagen AG.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller