Vor gut zwei Jahren ist die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der DSGVO soll ein höheres Maß an Datensicherheit und Verbraucherschutz erreicht werden. Sie stellt Unternehmen aber auch vor neue Herausforderungen. Dabei werden Verstöße gegen die DSGVO nicht als Kavaliersdelikt behandelt, sondern konsequent geahndet.

Erheben und verarbeiten Unternehmen personenbezogene Daten haben die Betroffenen laut Artikel 15 der DSGVO einen umfassenden Auskunftsanspruch über die gespeicherten Daten und ihre Verwendung. Dieser Anspruch steht nicht nur Verbrauchern, sondern auch Arbeitnehmern zu. Wird diese Auskunft verlangt, so sind die Unternehmen gehalten, die geforderten Informationen innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht

Arbeitgeber sollten dies keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2020 zeigt (Az.: 9 Ca 6557/18). In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer, der aus dem Unternehmen ausgeschieden war, Auskünfte über die ihn betreffenden Daten verlangt. Das Unternehmen kam diesem Verlangen nur zögerlich nach und erteilte auch nur unvollständige Informationen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass das Unternehmen seine Auskunftspflichten verletzt und der ehemalige Arbeitnehmer dadurch einen immateriellen Schaden erhalten habe. Nach Art. 82 der DSGVO habe er deshalb Anspruch auf Schadensersatz, so das Gericht. Das Erfordernis einer sog. Bagatellschwelle sieht das ArbG Düsseldorf in Art. 82 DSGVO nicht. Denn der Schadensersatz müsse abschreckend sein, um die Rechte effektiv durchzusetzen. Nur ein spürbarer Schadensersatz wirke auch abschreckend auf die Unternehmen. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse auch die Leistungskraft des Unternehmens berücksichtigt werden, so das Gericht. In dem zu Grunde liegenden Fall sprach es dem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz zu.

Begriff des immateriellen Schadens ist weit auszulegen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verwies zudem darauf, dass der Begriff des immateriellen Schadens weit auszulegen sei. Das könnte eine Trendwende in der Rechtsprechung sein. Bislang haben die Gerichte Art. 82 DSGVO eher zurückhaltend ausgelegt. „Spannend wird die Frage sein, ob bei Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen die DSGVO die Beweislastumkehr greift. Dann müssten die Unternehmen darlegen, dass sie die Regelungen der DSGVO ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würde dadurch wesentlich erleichtert“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig und die Berufung anhängig. Es macht aber deutlich, dass Unternehmen die Umsetzung der DSGVO ernstnehmen sollten.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller