Nicht nur der Waffenschrank selbst, sondern auch der Aufbewahrungsort der Schlüssel dazu muss den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. August 2023 klar gestellt (Az.: 20 A 2384/20). „Der sicherste Waffenschrank nützt natürlich nur wenig, wenn es für Unbefugte zu leicht ist, an die Schlüssel zu kommen und die Waffen zu entwenden. Viele Waffenbesitzer werden nach dem Urteil einen geeigneten Aufenthaltsort für die Schlüssel finden müssen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Oberverwaltungsgericht NRW schließt Gesetzeslücke

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat damit eine gesetzliche Lücke geschlossen. Denn bisher war nicht klar geregelt, welche Vorgaben ein Behältnis zur Aufbewahrung der Schlüssel für einen Waffenschrank erfüllen muss. „Nun ist klar, dass dieses Behältnis genauso sicher sein muss, wie der Waffenschrank selbst. Das sollten Jäger, Sportschützen oder andere Waffenbesitzer unbedingt beachten, wenn sie ernsthafte rechtliche Konsequenzen vermeiden wollen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Tresor genügt nicht den Sicherheitsanforderungen

Um solche ernsthafte Konsequenzen ist ein Jäger aus Duisburg in dem vorliegenden Fall gerade noch herumgekommen. Der Jäger hatte Waffen und Munition in einem dem gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt. Als er im Urlaub war, stahlen Einbrecher aus dem Schrank zwei Kurzwaffen und Munition, ohne den Schrank aufgebrochen zu haben. Die Schlüssel zu dem Schrank hatte der Jäger zwar in einem ca. 40 Kilogramm schweren dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss aufbewahrt. Dieser erfüllte allerdings nicht die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Das Polizeipräsidium Duisburg entzog dem Jäger daher seine waffenrechtliche Erlaubnis mit der Begründung, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe.

Kein Widerruf der Waffenerlaubnis

Dagegen wehrte sich der Jäger und hatte mit seiner Klage am OVG NRW Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis seien nicht erfüllt, so das Gericht. Der Jäger habe den Schlüssel zwar unsachgemäß verwahrt, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er waffenrechtlich unzuverlässig sei, so der 20. Senat.

Dennoch habe der Jäger objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zu dem Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt habe. Auch die Schlüssel seien in einem Behältnis zu verwahren, das den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung von Waffen

 und Munition entspricht. Diese Anforderungen habe der Tresor nicht erfüllt, führte das Gericht weiter aus.

Keine klaren gesetzlichen Vorgaben

Allerdings sei dem Jäger kein in besonderem Maße scherwiegender Vorwurf zu machen. Denn für einen juristischen Laien sei es nicht offensichtlich, dass auch für die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel die gleichen Sicherheitsstandards gelten. Konkrete gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung der Schlüssel gebe es nicht, so das OVG. Der Jäger habe zwar objektiv gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dies rechtfertige aber ausnahmsweise nicht eine Unzuverlässigkeitsprognose, die zum Widerruf der Waffenerlaubnis führt, entschied der Senat. Zudem habe der Jäger durch die Aufbewahrung der Schlüssel im Tresor Maßnahmen ergriffen, damit Unbefugte nicht problemlos an die Schlüssel kommen. Damit habe er gezeigt, dass er die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung ernst nehme. Von einem gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen sei daher nicht auszugehen, so das OVG.

„Nach dem Urteil dürfte klar sein, dass die Schlüssel zum Waffenschrank ebenso sicher verwahrt werden müssen, wie die Waffen selbst. Darauf sollten sich Waffenbesitzer einstellen“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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