In baurechtlichen Angelegenheiten wird häufig die VOB/B miteinbezogen. Doch bei der Erstellung der Schlussrechnung werden viele Fehler gemacht. Die wichtigsten Punkte, die hierbei zu beachten sind, erklärt Ihnen Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Zeitpunkt der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung muss spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bei dem Auftraggeber eingereicht werden, wenn die Ausführungsfrist 3 Monate beträgt, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Etwas anderes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde oder die Ausführungsfrist verlängert wird. Für je weitere 3 Monate wird die Frist um je 6 Werktage verlängert.

Was passiert, wenn die Schlussrechnung nicht innerhalb dieser Frist gestellt wird?

Wie Ihnen Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, kann der Aufgeber die Schlussrechnung dann selbst erstellen. Der Auftragnehmer kann diese zwar überprüfen, jedoch kommt es hierbei regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten.

Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung muss für den Auftraggeber nachvollziehbar und prüfbar sein. Wurde beispielsweise nach Aufmaß abgerechnet, so muss ein Aufmaßprotokoll erstellt werden. Jedenfalls gilt die Schlussrechnung als prüfbar, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat, weiß die Anwältin aus Wiesbaden.

Fälligkeit der Schlussrechnung

Der Anspruch auf Zahlung wird dann fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft hat, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Die Anwältin aus Wiesbaden weist daraufhin, dass daher stets der Zugang dokumentiert und nachweisbar sein sollte.

Sollten Sie sich bei Fragen rund um die Schlussrechnung unsicher sein, wenden Sie sich gerne an Frau Daniela Fisch, Anwältin der Kanzlei Caesar-Preller, aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller