„Das Zurücklegen des Betriebswegs zur Durchführung eines freiwilligen Corona-Schnelltests durch
den Betriebsarzt steht laut dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung“, erläutert Corona-Anwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Unfallversicherung: Ein Fallbeispiel zur Beurteilung von Arbeitsunfällen

Die Klägerin ging wie jeden Tag ihrer Tätigkeit im Büro ihres Arbeitgebers nach. Der Betriebsarzt bot
zu dieser Zeit zweimal wöchentlich einen freiwilligen Corona-Schnelltest an. Dieses Angebot nahm
auch die Arbeitnehmerin an. Die Betriebsärztin öffnete die nach außen zu öffnende Tür des
betriebsmedizinischen Dienstes. Um auszuweichen, machte die Klägerin einen Schritt zurück.
Aufgrund dessen kam es zu einem Sturz, und die Klägerin brach sich das rechte Handgelenk.

Der Mitarbeiter, welcher für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen zuständig war, teilte mit, dass es
für die Verrichtung der Arbeit nicht notwendig gewesen wäre, einen negativen Test vorzuzeigen.
Aufgrund dessen lehnte die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall ab. Weiterhin wurde
ausgeführt, dass durch die Freiwilligkeit des Tests der Weg dorthin dem privaten Bereich der Klägerin
zuzuordnen sei. Der für die Annahme sprechende enge sachliche Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit, bestünde laut Berufsgenossenschaft nicht, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus
Wiesbaden.

Die Entscheidung

Das sah das Sozialgericht Frankfurt/Oder gänzlich anders. Die Richter befanden, dass dieses Ereignis
sehr wohl dem Schutze der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.
Versicherte Tätigkeiten sind laut den Sozialrichtern grundsätzlich eine jede, dem Unternehmen
dienende Tätigkeit. Wohingegen private, respektive eigenwirtschaftliche Verrichtungen, nicht der
Unfallversicherung unterliegen. Ausschlaggebend, ob eine private oder unternehmerische Tätigkeit
vorliegt, ist die subjektive Handlungstendenz des Unfallopfers, sagt Corona-Anwalt Cäsar-Preller aus
Wiesbaden. Es muss ein sachlicher kausaler Zusammenhang zwischen der unfallbedingten Tätigkeit
und der jeweiligen geschuldeten versicherten Tätigkeit bestehen.

Aufgrund dessen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin der erforderliche kausale
Zusammenhang gegeben war und ihr die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zustanden.

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Wiesbaden.

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