Grundsätzlich gilt die gesetzlich geschützte Testierfreiheit, welche es dem Erblasser ermöglicht so frei und umfassend wie möglich zu testieren. Jedoch existiert dennoch ein gewisser Rahmen, innerhalb dessen der Erblasser bleiben muss, ansonsten ist eine Unwirksamkeit des Testaments oder einzelner darin enthaltener Verfügungen die Folge. Zum Thema Sittenwidrigkeit bei Testamenten berät Sie Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden sehr gerne.

Grundsätzlich sind auch verhaltensbezogene Bedingungen innerhalb eines Testaments möglich, was in §§ 2074, 2075 BGB ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings ist die Bedingung dann nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn der Erblasser durch sie einen ungerechtfertigten, nicht zu billigenden Druck auf die Entschließungsfreiheit des Bedachten auszuüben versucht. Ein Verhalten, das normalerweise einer freien inneren Überzeugung entspringen soll, soll nicht durch die Aussicht auf Vermögensvorteile oder Nachteile gesteuert werden.

So sind beispielsweise Bedingungen, die lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstands betreffen, regelmäßig zulässig. Allerdings wurde vom OLG Hamm die Entscheidung des LG Bochum bestätigt (29.04.2021, Az. 8 O 486/20), dass eine Bedingung, die es dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter, welcher bereits vor dem Erbfall täglich mit der Familie der Erblasserin in deren Haus Zeit verbracht hat und dort ein- und ausging, zukünftig verbieten soll, das Haus und das Grundstück zu betreten, sittenwidrig ist, da sie nicht nur die Nutzung des Nachlassgegenstandes regelt sondern auch in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Tochter eingreift. Infolge des Betretungsverbots könnte das familiäre Zusammenleben in der bis zu dem Erbfall praktizierten Form nicht mehr fortgeführt werden, weshalb dies eine unzumutbare Bedingung darstellt.

In einem anderen Fall sah das OLG Frankfurt (05.02.2019 – Az.: 20 W 98/18) eine Bedingung in einem Testament für sittenwidrig an, die die Enkel des Großvaters verpflichtete, den Großvater zu Lebzeiten regelmäßig und mindestens sechsmal im Jahr zu besuchen. Der Großvater habe damit in die persönliche und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit der Enkel unzumutbar eingegriffen. Er habe dadurch, dass er Vermögensvorteile in Aussicht stellte, versucht, die innere Überzeugung der Enkel zu beeinflussen.

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