Das Landgericht Berlin hat vor einiger Zeit die wichtige Entscheidung getroffen. Dass dem Vermieter die Pflicht zukommt, die Betriebskostenabrechnung so aufzuschlüsseln, dass der Mieter gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.

Worauf hat der Mieter nun genau einen Anspruch?

Der vom LG Berlin entschiedene Sachverhalt

Im konkreten Fall hatten Parteien im Jahr 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Diesbezüglich war der Mieter dazu verpflichtet, für Heiz-und Betriebskosten Vorauszahlungen zu erbringen, über die sodann periodengerecht abzurechnen war. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel. Die besagte dass der Vermieter nicht zur Erstellung einer Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen verpflichtet sei. Dennoch klagte der Mieter gerade auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung. Hilfsweise verlangte der Mieter die Aufschlüsselung verschiedener Positionen nach einzelnen Leistungen und Beträgen. Das AG Charlottenburg wies die Klage zunächst zurück.

Das LG Berlin (Az.: 18 S 339/16) hat der Klage des Mieters sodann stattgegeben und vertrat der Meinung, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch-und Schutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden müssen.

Vom Vermieter kann keine Steuerbescheinigung und keine Steuerberatung verlangt werden

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Mieter das Recht haben muss, zumindest eine Betriebskostenabrechnung von dem Vermieter zu verlangen, aufgrund derer sich die Beträge erschließen lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen aufgewandt worden sind. Dem Vermieter kommt allerdings nicht die Pflicht zu eine „Steuerbescheinigung“ zu erteilen oder steuerberatend tätig zu werden, wie auch Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden, betont. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Betriebskosten als Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wird vom Vermieter ebenfalls nicht verlangt!

Dem Mieter stehe es allerdings zu, eine Betriebskostenabrechnung zu erhalten, anhand derer ermittelt werden könne, welche Dienstleistungen erfolgt und welche Beträge dafür erbracht worden seien. Dementsprechend sei es erforderlich, Pauschalrechnungen aufzuschlüsseln und den Anteil für erbrachte Dienstleistungen auszuweisen. Es sei dem Mieter nicht zuzumuten, die Einzelrechnungen anhand der Geschäftsunterlagen zusammenzustellen und entsprechend zuzuordnen. Für den Vermieter stelle die Erstellung der Betriebskostenabrechnung keinen zusätzlich messbaren Aufwand dar. Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag entziehen, da sie den Mieter unangemessen benachteilige und zudem als überraschende Regelung unwirksam sei. Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in der Kanzlei Wiesbaden in ​allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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