Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts dürfte hier nun etwas Klarheit gebracht haben. Die Betroffene hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie ihre Tätigkeit in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung im Home Office erbringen würde; also ein im Zeitalter zunehmender Digitalisierung ein immer häufiger werdendes Phänomen. Als sie in die Küche einen Stock tiefer gehen wollte, um etwas zu trinken zu holen, stürzte sie und zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Lag hier ein Arbeitsunfall vor und musste die beklagte Unfallkasse Entschädigungsleistungen an die Betroffene erbringen?

 

Das BSG hat dies im Ergebnis verneint, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Betroffene sich nicht auf einem „Betriebsweg“ befunden hätte. Der Ausrutscher erfolgte im persönlichen Lebensbereich. Anders als bei Beschäftigten in Betriebsstätten bestanden bei der Betroffenen keine betrieblichen Vorgaben oder Zwänge; sie konnte Umfang und Tempo der Arbeit im Home Office frei bestimmen. Es gilt weiterhin grundsätzlich, dass Arbeit im Home Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich vereinbart werde. Dies nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre, sodass der Versicherte dort entstehende Risiken auch selbst zu verantworten hat. Dies umso mehr, wie es dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ja nicht möglich ist, anders als in Betriebsstätten Vorgaben für die Prävention von Arbeitsunfällen machen sowie präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen anregen kann.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 zum Az. B 2 U 5/15 R

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

 

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