Viele Urlauber und Fluggäste haben sich in der Zeit der Corona Pandemie mit dem Problem konfrontiert gesehen, dass sie bereits den Flugpreis im Voraus gezahlt hatten, infolge der Pandemie und der damit verbundenen Maßnahmen und Reisebeschränkungen die Flüge aber tatsächlich nicht stattfinden konnten. Bis heute kommt es zu erheblichen Einschränkungen im Flugverkehr durch lokale Lockdowns oder Reisebeschränkungen in bestimmte Länder. Außerdem können viele Flugzeuge auch nicht voll ausgelastet werden, weil Kontaktbeschränkungen etc. weiter gelten. Die Frage ist, so Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden, inwieweit Kunden einen Rückzahlungsanspruch haben, wenn Flüge storniert wurden, der volle Flugpreis oder ein Teil aber bereits von den Kunden geleistet wurde. Hier gibt es auch noch Unterschiede in der Durchführung, so der Experte für Reiserecht aus Wiesbaden. Viele Kunden haben jedenfalls auch nach 1,5 Jahren Pandemie noch keine Rückerstattung erhalten, weiß der Reiserecht Anwalt aus Wiesbaden.

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An wen muss sich der Kunde wenden?

Grundsätzlich hat der Kunde in den meisten Fällen zwar einen Anspruch auf Erstattung der stornierten Flugkosten. Allerdings kommt es auf den richtigen Anspruchsgeber für den Anspruch an. Hierbei ist wichtig, so der Anwalt aus Wiesbaden, mit wem der Fluggast überhaupt den Vertrag geschlossen hat. Erstattungsansprüche können immer nur gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden. Als Faustformel gilt: Wenn das Flugticket direkt bei der Airline gekauft oder gebucht wurde, ist diese auch Anspruchsgegner für die Erstattung bei Stornierung infolge Corona.

Auch bei Reisebüros ist laut Anwalt aus Wiesbaden meist die Airline der Vertragspartner

In vielen Fällen ist auch das Flugticket über ein Reisebüro oder eine Flugticketplattform gekauft worden. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Ticketverkaufspreis trotzdem via Reisebüro oder direkt an die Airlines gegangen ist. Auch dann, so der Anwalt für Reiserecht aus Wiesbaden, bleibt die Airline der Ansprechpartner für Erstattungen. Sonderfälle sind nur dann gegeben, wenn das Ticket über einen Ticketgroßhändler gekauft wurde, der auch einen eigenen Preis gebildet hat, der nicht nur eine Art Servicepauschale ist. Dann muss die Erstattung durch den Ticketgroßhändler als Ansprechpartner erfolgen, meint Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden.

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