Ganz erheblich fällt hier ins Gewicht, dass künftig das Fahrverbot
Weiterhin wird künftig gelten, dass bei den meisten Straßenverkehrsdelikten die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr zwingend von einem Richter anzuordnen ist (so genannter „Richtervorbehalt“). Die nachträgliche richterliche Überprüfung der Anordnung auf Antrag des Betroffenen bleibt allerdings bestehen.
Schließlich wird die Strafbarkeit bei organisierter Schwarzarbeit verschärft und eine gesetzliche Grundlage für Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe geschaffen.
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