Ganz erheblich fällt hier ins Gewicht, dass künftig das Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Delikten möglich ist. Gegenwärtig gilt dies nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Durch die Ausweitung der Nebenstrafe soll der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität ein zusätzliches Mittel zur Verfügung stehen, um auf Täter einwirken zu können.

 

Weiterhin wird künftig gelten, dass bei den meisten Straßenverkehrsdelikten die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr zwingend von einem Richter anzuordnen ist (so genannter „Richtervorbehalt“). Die nachträgliche richterliche Überprüfung der Anordnung auf Antrag des Betroffenen bleibt allerdings bestehen.

 

Schließlich wird die Strafbarkeit bei organisierter Schwarzarbeit verschärft und eine gesetzliche Grundlage für Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe geschaffen.

 

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