Die Temperatur in Geschäften hat eine hohe Auswirkung auf das Kaufverhalten des Kunden. Als Kunde will man möglichst angenehm und unbeschwert seinem Einkauf nachgehen und nicht frieren oder stark Schwitzen müssen. Genau deshalb ist die richtige Temperatur in Verkaufsräumen enorm wichtig, um einen möglichst langen Aufenthalt der Kunden zu gewährleisten. Ist es beispielsweise zu heiß, wird sich wohl kaum jemand in eine Umkleidekabine zwängen um neue Kleidung anprobieren.

Genau bei dieser Thematik stellt sich bei Mietern von Verkaufsflächen die Frage, wer eigentlich für die Gewährleistung von angenehmen Temperaturen Sorge zu tragen hat. Genau auf diese Frage hat das Oberlandesgericht Rostock mit einer Entscheidung vom 17.05.2018 eine Antwort gegeben. (Az. 3 U 78/16)

In dem genannten Urteil stellte das Oberlandesgericht Rostock fest, dass in Modegeschäften eine Temperatur herrschen muss, die für den Betrieb des Geschäftes erforderlich und üblich ist. Hierbei griff das OLG Rostock entgegen vorheriger Entscheidungen anderer Gerichte nicht auf baurechtliche, sondern auf arbeitsrechtliche Bestimmungen zurück.

Ausschlaggebend ist laut dem Urteil des OLG Rostock die Innentemperatur, beziehungsweise die Differenz zwischen Innentemperatur und Außentemperatur. Somit liegt laut dem OLG ein Mangel der Mietsache vor, wenn die Innentemperatur nicht zwischen 20 und 26 Grad Celsius liegt, oder wenn bei Außentemperaturen von mehr als 32 Grad Celsius die Innentemperatur nicht mindestens 6 Grad Celsius geringer ist als die Außentemperatur.

Hierbei ist irrelevant, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Erbauung den baurechtlichen Vorgaben entsprach.

Werden die genannten Temperaturen nicht erreicht, kann das mietende Gewerbe eine Mietminderung in Betracht ziehen, oder die entsprechende Anpassung der Gebäudetechnik verlangen.

Somit lohnt es sich bei Unannehmlichkeiten bezüglich der Raumtemperaturen in einem Geschäft zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Modernisierung bezüglich der Temperaturregelung besteht um keine Umsatzeinbuße zu riskieren.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.

Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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