Wird eine Beziehung beendet, stellt sich die Frage, was mit dem gemeinsamen Hund, der innerhalb der Beziehung von beiden Partnern angeschafft wurde, passiert. Wie das Landgericht Frankenthal nunmehr mit Urteil vom 12.05.2023, Az.: 2 S 149/22 entschieden hat, kann nach der Trennung eine Art Umgangsrecht verlangt werden erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Familienrecht.

Was war geschehen? – Anwalt Wiesbaden Familienrecht erklärt

Die Parteien, die zuvor in einer Beziehung standen, hatten sich gemeinsam einen Hund angeschafft.

Nach der Trennung entfachte unter diesen Streit über das Nutzungsrecht des im Miteigentum stehenden Tieres, das bei dem Beklagten verblieb.

Der Kläger hingegen forderte diesen – zunächst vergeblich – auf, ihm ein regelmäßiges zweiwöchiges Umgangsrecht mit dem Hund einzuräumen. Der Beklagte weigerte sich jedoch unter Berufung darauf, dass es für den Hund besser sei, eine Hauptbezugsperson zu haben.

Hiergegen erhob der Kläger Klage – mit Erfolg, wie das Landgericht Frankenthal entschied.

Weil der Hund während der Lebensgemeinschaft gemeinsam von beiden Partnern angeschafft worden war, musste der Rechtsstreit unter Heranziehung der für das Miteigentum geltenden Normen entschieden werden. Unter Zugrundelegung des Gesetzes musste das Tier jedenfalls nicht ausschließlich einem Miteigentümer zugeordnet werden; vielmehr könne der jeweils Andere auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft an dem auch ihm gehörenden Hund ein entsprechendes Umgangsrecht fordern und dieses auch durchsetzen.

Konkret: Der Beklagte musste dem seitens des Klägers geforderten regelmäßigen zweiwöchigen Umgangsrecht nachkommen. Die Behauptung des Beklagten, wonach eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer das Tierwohl gefährde, schlug mithin fehl.

Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, der im Übrigen auch Hundebesitzer ist, steht Ihnen selbstverständlich für sämtliche sich hierauf beziehende Rechtsfragen zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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