Auf vielen Schildern auf Parkplätzen von Baumärkten und Supermärkten ist zu lesen „Hier gilt die StVO“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass somit automatisch die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ zur Anwendung kommt, sagt ihr Anwalt Wiesbaden Verkehrsrecht.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt kam es auf einem Parkplatz, auf dem der Betreiber die Regeln der Straßenverkehrsordnung angeordnet hatte, zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Der Kläger befuhr die zur Ausfahrt des Geländes führende Fahrgasse. Als der Beklagte aus einer rechten Fahrgasse fuhr, kam es zum Unfall.

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen zwar grundsätzlich anwendbar, auch unabhängig davon, ob der Eigentümer des Geländes die Geltung der StVO durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet hat. Jedoch sind Fahrgassen auf Parkplätzen jedoch grundsätzlich, keine dem fließenden Verkehr dienende Straßen, und gewähren deshalb keine Vorfahrt.

Kreuzen sich zwei, dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen, entschied das OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2022, 17 U 21/22.

Dies bedeutet, dass auf dem Parkplatz der Fahrer verpflichtet, defensiv zu fahren und eine Verständigung mit den anderen Fahrern zu suchen ist.

Weiter führte das OLG aus, dass etwas anderes nur dann gelte, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Als Merkmale hierzu zählen eine ausreichende Breite der Fahrgasse sowie andere, leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße, wie zum Beispiel Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben.

Im entschiedenen Fall hat die vom Kläger befahrene Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen den Merkmalen einer Straße entsprochen. Hier waren an den Fahrgassen jeweils Parkboxen angeschlossen, sodass sie ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr gedient haben.

Im konkreten Fall entschied das OLG auf eine Haftungsquote von 50 Prozent, da die Verursachungsbeiträge der beiden Fahrer als gleichwertig anzusehen waren. Folglich war der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

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