Schufa-Einträge sind für die Betroffenen mehr als nur ärgerlich. Durch den negativen Schufa-Eintrag kann es in vielen Bereichen schwieriger sein, Verträge abzuschließen oder einen Kredit aufzunehmen. Allerdings sind Schufa-Einträge nicht immer berechtigt und betroffene Verbraucher können sich wehren. Rückenwind kommt vom Landgericht Lüneburg. Das LG hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 die Rechte der betroffenen Verbraucher gestärkt (Az.: 9 O 145/19). Demnach haben sie bei einem ungerechtfertigten Schufa-Eintrag nicht nur das Recht auf Löschung, sondern auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

„Verstöße gegen den Datenschutz sind kein Kinderspiel, sondern können hart sanktioniert werden. Bußgelder sollen dabei verhältnismäßig aber auch abschreckend sein. Entscheidende Faktoren für die Höhe sind gemäß Art. 83 DSGVO Art, Schwere und auch Dauer des Verstoßes. Das dürfte es erleichtern, fehlerhafte Schufa-Meldungen zur Löschung zu bringen. Ebenso dürfte es Banken abschrecken, vorschnelle Meldungen an die Schufa zu machen, die sich dann als fehlerhaft herausstellen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Dispokredit um 20 Euro überzogen

In dem zu Grunde liegenden Fall unterhielt der Kläger bei seiner Bank ein Girokonto mit Dispositionskredit. Weil der Kläger den Dispo-Kredit überzogen hatte, kündigte die Bank den Kredit aus wichtigem Grund unter Setzung einer Frist. Innerhalb dieser Frist glich der Kläger den Dispokredit aus – bis auf 20 Euro. Wegen dieser Überziehung kündigte die Bank die Kontoverbindung. Noch vor Ablauf der gesetzten Frist beglich der Kläger die geforderte Summe. Allerdings hatte die Bank mit der Kündigung auch eine negative Meldung bei der Schufa veranlasst. Diese Einmeldung bei der Schufa wurde nach 14 Tagen gelöscht.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Einmeldung bei der Schufa rechtswidrig war und verlangte daher Schmerzensgeld. Das LG Lüneburg sprach ihm Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu, obwohl der Negativ-Eintrag bei der Schufa nur 14 Tage Bestand hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bank gleich mehrfach gegen den Datenschutz verstoßen habe. Gemäß Art. 82 I DSGVO sei die Bank daher zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. „Nach der DSGVO besteht nicht nur bei einem materiellen Schaden ein Anspruch auf Schadenersatz, sondern auch bei einem immateriellen Schaden. Das sah auch das LG Lüneburg so“, erklärt der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

Personenbezogene Daten an unberechtigte Dritte weitergegeben

Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa habe die Bank personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch werde der Kläger bloßgestellt und es drohe zudem eine Stigmatisierung wegen des Schufa-Eintrags, so das Gericht. Daher bestehe ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, führte das LG Lüneburg aus.

Eine Einmeldung von personenbezogenen Daten über eine Forderung an die Schufa ist nur zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Zudem muss der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zwei Mahnungen erhalten haben und über die Meldung bei der Schufa informiert worden sein. Ob die Mahnungen in dem konkreten Fall erfolgt sind, blieb zwischen den Parteien strittig. Die Beweislast trägt allerdings die Bank. Weiter stellte das Gerich fest, dass eine lediglich geringfügige Überziehung des Dispokredits kein ausreichender Grund für die Kündigung der Kontoverbindung sei.

Schadenersatz bei Verstößen gegen Datenschutz

Durch den rechtswidrigen Schufa-Eintrag sei der Kläger in seinen Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen den Datenschutz verstoßen worden. Daher habe der Kläger Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro. „Der Schadenersatz ist nur deshalb vergleichsweise gering ausgefallen, weil der Schufa-Eintrag bereit nach 14 Tagen gelöscht war. Je länger ein Verstoß gegen den Datenschutz andauert, umso höher kann auch das Schmerzensgeld ausfallen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Bei Verstößen gegen den Datenschutz haben Verbraucher gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt nicht nur bei ungerechtfertigten Schufa-Einträgen, sondern auch bei Datenpannen in Unternehmen, durch die sensible personenbezogene Daten in die Hände unbefugter Dritter fallen.

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