Die Klägerin war Inhaberin einer Reha-Klinik, in der die Beklagte als Altenpflegerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.950,00 € beschäftigt wurde.

Im Laufe der Zeit schlossen die Parteien einen Fortbildungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten in Höhe von 4.090,00 € verpflichtete.

Weiterhin wurde vereinbart, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Fortbildung für mindestens sechs Monate fortsetzt.

Sofern die Beklagte als Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist ordentlich oder außerordentlich ohne einen, von der Klägerin als Arbeitgeberin zu vertretendem Grund kündigt, oder aber die Klägerin eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, so hat sie der Klägerin die insofern für die Fortbildung angefallenen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte schloss die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich ab und kündigte sodann vor Ablauf der Frist das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Klägerin sie sodann zur Zahlung der anteiligen, für die Fortbildung angefallenen Kosten, aufforderte. Weil dies erfolglos blieb, erhob die Klägerin Klage. Sie ging nämlich davon aus, dass aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Die Beklagte hingegen hielt die Klausel für unwirksam, weil sie sie unangemessen benachteilige – zurecht, wie das BAG, Urteil vom 01.03.2022, Az.: 9 AZR 260/21, dies nunmehr feststellte.

Das BAG verneinte den klägerseits geltend gemachten Anspruch und begründete dies unter Heranziehung der Norm des § 307 Abs. 1 S.1 BGB.

Da es sich bei den in dem Fortbildungsvertrag vereinbarten Abreden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wurde die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB zurecht bejaht.

Die sodann vorgenommene Inhaltskontrolle ergab, dass die Rückzahlungsklausel jedenfalls nicht den Hürden des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand hält. Insofern argumentierte das Gericht damit, dass die Klausel die Beklagte unangemessen benachteilige und aus diesem Grund unwirksam sei.

Gleichwohl wurde zutreffend erkannt, dass Rückzahlungsklauseln für sich genommen zwar zulässig sind; die Grenze ist jedoch dann überschritten, wenn die Rückzahlungsklausel lediglich an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist knüpft.

Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.

Die Rückzahlungsklausel hat jedenfalls dann, wenn keinerlei Differenzierung hinsichtlich des Grundes des Ausscheidens vorgenommen und stattdessen nur auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der Bindungsfrist, gleich welcher Art, abgestellt wird, eine unangemessene Benachteiligung zur Folge, weswegen sie wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, § 306 Abs. 1 BGB.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht, insbesondere betreffend das Thema Rückzahlungsklauseln, hilft Ihnen Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

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