Die Corona-Krise hat uns weiterhin fest im Griff. „Auch immer mehr Gerichte müssen sich nunmehr mit den Corona-Regeln beschäftigen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Arbeitnehmer mit Quarantäne im Urlaub

„Ein aktuellerer Gerichtsfall hatte eine solche Konstellation zu behandeln“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hatte formell ordnungsgemäß Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt bekommen. Die geplante Urlaubsreise konnte er aber nicht antreten, da das Gesundheitsamt Quarantäne anordnete- der Arbeitnehmer war zwar nicht erkrankt, also asymptomatisch, jedoch positiv auf das CoVid19-Virus getestet worden. Er meinte, die genommenen Urlaubstage müssten seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.

Gericht: Urlaub in Quarantäne möglich

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. In Quarantäne habe der Arbeitnehmer freilich nur sehr eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten, doch könne er sich gleichwohl auch in der Quarantäne von der Arbeit erholen, so die Richter. Es liege gerade kein Fall einer Erkrankung im Urlaub vor, bei dem die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden müssten. Denn, so die Richter weiter, eine Infektion mit dem Coronavirus führe nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit, nachdem der Arbeitnehmer vorliegend asymptomatisch, also nicht erkrankt war. Die Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt sei gerade keine Krankschreibung, und auch einer solchen nicht gleichzusetzen.

Rechtsanwalt Bernhardt: Risikoverteilung erforderlich

„Im Umgang mit den Folgen der Corona-Krise ist die Verteilung der Risiken zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern immer noch hart umkämpft“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Die Argumentation des Arbeitnehmers erscheint zwar nachvollziehbar, doch haben eben nicht nur er, sondern auch sein Arbeitgeber die gegenwärtige Krise insgesamt und auch die persönliche Infektion durch das Virus nicht zu verantworten. Der Gesetzgeber gewährt den Arbeitnehmern nur ein Recht auf Urlaub zum Zwecke der Erholung von der Arbeit, nicht aber das Recht, den Urlaub auch in einer bestimmten Weise, hier einer Urlaubsreise, verbringen zu können. Vor diesem Hintergrund hatte der Arbeitnehmer vorliegend die schlechtere Position, wobei es abzuwarten bleibt, ob andere Gerichte ähnliche Fälle auch so entscheiden werden.

ArbG Bonn, Az. 2 Ca 504/21

Mitgeteilt von Ihrem Corona Anwalt: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

Videos zum Thema Corona finden Sie auf unserem YouTube channel

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller