Im konkreten Fall stritten die Parteien um Gewährleistung für einen gebrauchten PKW. Fünf Monate nach Übergabe des Fahrzeugs schaltete die Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf. Der Sachverständige kam nicht zu einer eindeutigen Lösung. Nach sachverständigem Gutachten konnte der dafür ursächliche Schaden am Drehmomentwandler sowohl auf zuvor bestehende mechanische Mängel als auch auf einen Bedienungsfehler des Käufers nach dem Kauf liegen. Da die Funktionseinschränkungen des Getriebes bei Übergabe unstreitig noch nicht erkennbar waren, hatten die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Klage abgewiesen.

 

Der BGH legte nun die Vorschriften des § 476 BGB europarechtskonform aus und erweitert dessen Anwendungsbereich zugunsten der Käufer.

 

Nach dem BGH muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand des Fahrzeuges beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Es wird vermutet, dass der Mangel seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe.

Somit hat künftig der Verkäufer Nachweis zu erbringen, dass der Mangel vor Gefahrübergang nicht vorlag hat.

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