Die Corona-Krise hat unsere Wirtschaft weiterhin fest im Griff. „Der Gesetzgeber hat nunmehr im Bereich der Arbeitssicherheit und betrieblichen Unfallverhütung die bisherigen Regelungen im Wesentlichen beibehalten, und mit Blick auf die derzeit sinkenden Inzidenzzahlen leicht modifiziert“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Pflicht zur Bereitstellung von Corona-Tests und medizinischen Masken

„Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, der in Präsenz arbeitenden Belegschaft zweimal wöchentlich Schnell- oder Selbsttests anzubieten“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Ausnahmen gibt es lediglich bei „durchgeimpften“ Personen. Eine Testpflicht für die Arbeitnehmer besteht nicht. Darüber hinaus müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt werden, wenn anders ein Schutz nicht hinreichend gegeben ist.

Einhaltung betrieblicher Hygienepläne

Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie die gesamte Belegschaft zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die geltenden Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Natürlich muss das Hygienekonzept nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch in Pausen eingehalten werden.

Vorgabe der Mindestfläche gelockert

Mit dem neuen Gesetz gilt nicht mehr Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Weiterhin rät der Gesetzgeber dringend dazu, den Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Betriebsrisiko liegt weiterhin bei den Arbeitgebern

„Die Änderungen greifen ab dem 01.07.2021“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Bleiben Sie weiterhin gesund!

Bekanntgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23.06.2021

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