Bezieht man eine Wohnung, erhält man meistens vom Vermieter nicht nur einen Wohnungstürschlüssel. Grundsätzlich sind alle erhaltenen Hausschlüssel nach Ablauf des Mietverhältnisses dem Vermieter zurückzugeben. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn der Mieter nicht alle Schlüssel zurückgeben kann, er diese zum Beispiel verloren hat? Wofür muss er in einer solchen Situation haften?
Zu dieser Frage nimmt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden, in Anlehnung an ein neueres Urteil des BGH vom 05.03.2014, Stellung.
Verliert ein Mieter einen Haustürschlüssel, so muss er die Kosten für eine neue Schließanlage selbst tragen, falls eine neue Schließanlage eingebaut werden muss.
In dem zu entscheidenden Fall des BGH befasste man sich genau mit dieser Frage; nach Ablauf des Mietverhältnisses gab der Mieter nur einen Schlüssel zurück und behauptete nie einen weiteren Schlüssel bekommen zu haben. Doch bei der Wohnungsvermietung wurde vom Mieter und Vermieter ein Übergabeprotokoll unterzeichnet, dass dem Mieter zwei Haustürschlüssel übergeben worden sind.
Nun verlangte die Hausverwaltung die Kostentragung des Mieters für den aus Sicherheitsgründen notwendigen Austausch der Schließanlage, der Mieter verweigerte jedoch eine solche Zahlung.
Ein Haustürschlüssel ist Zubehör, das bei einer Wohnung mitvermietet wird. Gibt man einen solchen Schlüssel nicht zurück, verletzt der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflichten und es können Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Dem Vermieter stehen die Optionen der vollständigen Herstellung der Sache oder das Fordern des dazu erforderlichen Geldbetrages zur Verfügung. Bei einem Haustürschlüssel ist mit der Herstellung nicht nur das Nachmachen des Schlüssels gemeint, sondern der Austausch der kompletten Schließanlage. Durch einen verlorenen Schlüssel ist die Schließanlage in ihrer gesamten Funktion beeinträchtigt und die Gefahr vor einer missbräuchlichen Verwendung besteht.
Aus diesen Gründen muss der Mieter die Kosten für eine neue Schließanlage tragen, falls eine neue Anlage eingebaut wird.
Rund um die Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, gerne zur Verfügung.

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