Die Corona-Krise trifft weiterhin vor allem auch Selbstständige hart, die ihren Betrieb wegen Kontaktverboten schließen müssen. „viele Gewerbetreibende haben sich zwar gegen solche Fälle mit einer Betriebsschließungsversicherung abgesichert, doch ist immer häufiger zu beobachten, dass die Versicherer viel versuchen, um keine Leistungen erbringen zu müssen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, mit.

Corona nicht als Krankheit genannt?

„Gerne berufen sich die Versicherer auf Klauseln, in denen einzelne Krankheiten genannt sind, sowie darauf, dass Corona hier gerade nicht dabei ist“, meint Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Versicherungsrecht. Hier macht eine Entscheidung des OLG Karlsruhe nun den Versicherungsnehmern Hoffnung.

Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht des Versicherungsnehmers

Das OLG Karlsruhe hat an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpft, nach der bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auf dem Sinnzusammenhang und auf die Perspektive des Versicherungsnehmers abzustellen ist. Gemessen hieran kann die in den Bedingungen aufgeführte Liste von Krankheiten und Krankheitserregern nicht als abschließend verstanden werden. Nicht in den genannten Krankheiten oder Krankheitserreger können damit sehr wohl einen Versicherungsfall begründen.

Ablehnende Entscheidungen der Versicherer überprüfen lassen

„In der Praxis ist somit eine Tendenz zu beobachten, dass sich die Versicherer keinesfalls immer vor der Regulierung von Betriebsausfallschäden drücken können “, teilt der Versicherungsrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Es ist daher geboten, ablehnende Entscheidungen der Versicherer nicht einfach zu akzeptieren, sondern sie eine Prüfung durch einen Fachmann zu unterziehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021, Az. 12 U 4/21
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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