Die Situation und die daraus folgenden Ärgernisse hat vor jeder schon einmal erlebt: Ein Auto muss nach einem Verkehrsunfall zur Reparatur in einer Werkstatt verbracht werden. Selten wird die Reparatur sogleich am ersten Tag erledigt, sodass das Kfz einige Tage in der Werkstatt verbleiben muss. „Umso ärgerlicher ist dann, wenn das Auto dann auch noch, wenn es sich in der Werkstatt befindet, erneut beschädigt wird“, teilte Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Wer zahlt den Schaden?

Das Landgericht Saarbrücken hatte sich in einer aktuellen Entscheidung einer derartigen Auslassung zu beschäftigen, teilt Fachanwalt für Versicherungsrecht Christof Bernhardt weiter mit. Die Kfz-Werkstatt hatte das Kfz zur Reparatur übernommen und auf ihr Gelände verbracht. Auf dem umzäunten Gelände selbst bestand aus Platzgründen jedoch nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug über Nacht abzustellen. Das Auto wurde daher auf einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz abgestellt.

Zahlt die Versicherung für eine mutwillige Beschädigung des Autos?

In der darauffolgenden Nacht wurde das Auto offensichtlich durch Vandalismus von Dritten beschädigt. Jedenfalls konnte das Gericht nicht feststellen, dass irgendein Mitarbeiter der Werkstatt mit den Beschädigungen zu tun hatte. Es stellte sich daher die Frage, ob die Werkstatt sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Rechtsanwalt Bernhardt: Klare Absprachen mit der Werkstatt sind nötig

Das Gericht bejahte grundsätzlich eine Sorgfaltspflicht der Werkstatt zum schonenden Umgang mit den Autos Ihrer Kunden. „Im vorliegenden Fall aber konnte das Gericht eine Verletzung dieser Pflicht nicht feststellen“, so Rechtsanwalt Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller. Es sei gerade nicht die Pflicht der Werkstatt, die Fahrzeuge Ihrer Kunden ständig zu überwachen. Ferner sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Werkstatt die Autos auf einer nicht verschließbaren Fläche verbringt. Für einen Vermögensschaden durch Dritte hat sie nicht einzustehen. Rechtsanwalt Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, rät daher dazu, insbesondere bei hochwertigen Fahrzeugen mit der Werkstatt eine klare Absprache dahingehend zu treffen, wo das Fahrzeug verbracht werden soll.

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden Landgerichts Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019 zum Az. 13 S 149/18

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