Jedes Jahr platzen tausende von Reifen im Straßenverkehr. Daraus entstehen vielfach schwerste Unfälle mit Körperverletzungen und Sachschäden. Wer über eine Vollkaskoversicherung verfügt, möchte diese danach gerne in Anspruch nehmen, um zumindest die Sachschäden abdecken zu können.

Die Vollkaskoversicherung muss allerdings nicht immer einen solchen Schaden ersetzen. Ist der Reifen geplatzt, weil er alt und verbraucht gewesen ist, oder ist er geplatzt, weil zu niedriger oder zu hoher Luftdruck im Reifen war, zahlt die Vollkaskoversicherung nicht. Es empfiehlt sich, von seiner Fachwerkstatt nach einem Werkstattbesuch bescheinigen zu lassen, dass die Reifen in einem ordnungsgemäßen und technischen einwandfreien Zustand befinden. Liegt das Reifenplatzen an einem Nagel oder einer Schraube, so muss der Versicherungsnehmer der Vollkaskoversicherung nachweisen, dass durch einen eingedrungenen Fremdkörper der Reifen zum Platzen gebracht worden ist. So das Urteil des
Landesgerichts Karlsruhe vom 17.12.2020 9U124/18. Kann das der Versicherungsnehmer nicht, so bleibt er auf seinem gesamten Sachschaden sitzen. Es empfiehlt sich deshalb, den zerstörten Reifen zu sichern bzw. die Unfallstelle nach Nägeln und Schrauben absuchen zu lassen.

Haben Sie Fragen hierzu oder zum Versicherungsrecht, so sprechen Sie uns gerne an.


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