Das Autofahren gehört für die meisten von uns zum täglichen Leben dazu. Vorfahrtsregeln sind wichtiger Bestandteil für einen sicheren Verkehr. So auch in der neusten BGH-Rechtsprechung nach BGH VI ZR 47/21. Wenn sich eine Straße verengt, kann es schnell zu Konflikten kommen. Wer hat an dieser Stelle Vorfahrt?

Wechselseitige Rücksichtnahme

Die Frage nach der Vorfahrt bei einer beidseitigen Straßenverengung ist nicht so leicht zu Beantworten. Der BGH entschied zum Streit der Vorfahrt, dass weder noch Vorfahrt haben. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden Fahrstreifen bestünde nicht, so der Bundesgerichtshof. Es bestehe das Gebot der „wechselseitigen Rücksichtnahme“.

Der BGH entschied, dass der LKW-Fahrer nicht alleine Schuld an dem Unfall getragen hat. Denn es handelt sich hier nicht um eine einseitig verengte Fahrbahn, bei welchem das Reißverschluss Prinzip gilt. Der entscheidende Unterschied hierbei ist, dass nicht ein Fahrstreifen endet, sondern beide Fahrstreifen in einen Fahrstreifen überführt.

Erhöhte Sorgfaltsplichten für Wiesbadener Verkehrsteilnehmer

Dies führe damit zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht auf beiden Fahrstreifen. Des Weiteren bedürfe es einer besonderen gegenseitigen Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistes Gegenwärtigkeit. Damit soll eine Abstimmung über das Einordnen vor- beziehungsweise hintereinander erzielt werden.

Im Falle einer misslungenen Verständigung ist ein Fahrer dazu verpflichtet, dem jeweils anderen den Vortritt zu gewähren. Ob ein Verkehrsteilnehmer links oder rechts fährt spielt demnach keine Rolle. 

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