Werden Passagiere sieben Tage oder weniger vor planmäßiger Abflugzeit über die Annullierung informiert, besteht Anspruch, wenn sie über eine Stunde früher abfliegen oder ihr Endziel mit über zwei Stunden Verspätung erreichen.

 

Bei einer Information bei mehr als sieben Tage vor planmäßiger Abflugzeit besteht nur Anspruch auf Entschädigung, wenn Passagiere über zwei Stunden früher abfliegen oder Ihr Reiseziel mit über vier Stunden Verspätung erreichen.

 

Werden Passagiere vierzehn Tage vor Abreise über die Annullierung informiert, haben sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

 

Wurde der Flug wegen höherer Gewalt (z.B. starkem Unwetter) gestrichen, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

 

Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, eine angemessene Ersatzbeförderung zu organisieren. Vor Gericht werden meistens Ersatzbeförderungen innerhalb von 48 Stunden als zumutbar gewertet. Falls das Angebot der Airline abgelehnt und selbständig ein anderer Transport gebucht wird, erlischt dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

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