Die Coronakrise hält die ganze Welt in Atem. Durch die massiven Einschränkungen sind zahlreiche Touristen gezwungen, ihre Reise abzusagen. Die ohnehin arg gebeutelten Reiseveranstalter versuchen nun natürlich, ihre Kunden mit Reisegutscheinenan ihr Unternehmen zu binden. Doch ist es immer rechtens, den abgesagten Urlaub mittels Gutscheinen zurückzuzahlen?

Ihre Rechte bei ausgefallener Reise während der Coronakrise

Zahllose Urlauber haben sich auf einen schönen Sommerurlaub 2020 gefreut. Nicht wenige haben lange auf den Traumurlaub gespart und schon im vergangenen Jahr günstige Frühbucherangebote wahrgenommen. Doch für den Sommer 2020 bleiben die Flughäfen so gut wie leer. Das Covid19 Virus hält die Grenzen geschlossen, in vielen Ländern herrschen strenge Quarantänebestimmung, sodass ein unbeschwerter Urlaub nicht möglich ist. Joachim Cäsar-Preller, Reiseanwalt aus Wiesbaden, sieht die Reiseveranstalter ganz klar in der Pflicht. Als Spezialist für Reiserecht in Wiesbaden sagt der Jurist, dass die Reiseveranstalter von sich aus ihre Kunden kontaktieren müssen und Zahlungen, die für eine Reise getätigt wurden, innerhalb von 14 Tagen selbstständig zurückzahlen.

Abgesagte Corona Reise, Geld zurück

Die Touristen sind verunsichert. Die Lage in den einzelnen Ländern können sich jeden Tag ändern. Deutschland ist im Vergleich zu anderen Ländern weniger stark von der Pandemie betroffen als zum Beispiel Spanien oder Großbritannien.

Zahllose Urlaubsreisen mussten bereits abgesagt werden und werden im Laufe des Sommers noch abgesagt.

Für den Kunden der Reiseveranstalter, so sagt es der Anwalt Wiesbaden ist die Situation eindeutig. Wird die Reise seitens Veranstalter storniert, hat dieser die geleistete Zahlung innerhalb von 2 Wochen zurückzuzahlen.
Sicherlich sind selbst die großen Reiseveranstalter derzeit sehr strapaziert, nichtsdestotrotz, so Joachim Cäsar-Preller, Reiseanwalt aus Wiesbaden, können Sie Ihre Rechte geltend machen.

Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

Um finanziell vorerst entlastet zu werden und Kunden langfristig an sich binden zu können, bieten Reiseveranstalter Ihren Kunden für ausgefallene Reisen Gutscheine an. Dabei sagt der Fachmann für Reiserecht aus Wiesbaden ganz klar, dass die Erstattung durch Gutscheine nicht akzeptiert werden muss. In einem Präzedenzfall muss der Veranstalter FTI seinem Kunden den ausgefallenen Urlaub finanziell erstatten. Für die ausgefallene Corona Reise Geld zurück verlangen ist also das Recht des Reisenden, so der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt aus Wiesbaden.
Ein Gutschein oder die Umbuchung kann jedoch vom Reisenden akzeptiert werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller