Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist im deutschen Recht grundsätzlich sehr ausgeprägt. „Wer einen Arbeitsunfall erleidet, kann verschiedene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Grundlage: Versicherungspflichtige Tätigkeit

„Dieser besondere Versicherungsschutz greift grundsätzlich nur bei Personen, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt oder aber als Selbstständige freiwillig versichert sind, so Rechtsanwalt Bernhardt weiter“. grundsätzlich ist auch gesetzlich geregelt, ist der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gesetzlich versichert ist

Anträge auf Leistungen können gestellt werden

„Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Wegeunfall und private Beschäftigungsschwierigkeiten bereiten“, meint Rechtsanwalt Bernhardt. Z. B. ist fraglich, wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat, während eines Spaziergangs vom Arbeitgeber angerufen und der Rufbereitschaft folgend zum Arbeitsplatz gebeten wird, und dann einen Sturz erleidet   

Absage des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat dies nicht so gesehen. Es hat darauf abgestellt, dass vorliegend die private Charakter des Weges überwiegen würde. Dann sei es auch Sache des Arbeitnehmers, für seine Sicherheit Sorge zu tragen.

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