Derzeit kommt es in vielen Fällen am Flughafen oder auch kurz davor zu einer bösen Überraschung für die Fluggäste. Die Fluggesellschaft teilt mit, dass der Flug gänzlich gestrichen worden ist.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert, welche Rechte die Fluggäste dann haben.

  1. Bei einem annullierten Flug, haben die Fluggäste die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen oder späteren Zeitpunkt, sagt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Man sollte dabei unverzüglich nach Annullierung sich entweder um einen Ersatzflug bei derselben Airline oder den Reisepreis schriftlich bei der Fluggesellschaft zurückfordern.

Die Rückerstattung kann dabei innerhalb spätestens sieben Werktagen erfolgen.

Man hat auch die Möglichkeit bei einer anderen Airline einen Flug zu buchen und einen etwaigen höheren Preis bei der annullierenden Fluggesellschaft einzufordern.

  1. Darüber hinaus gibt es aber auch einen Anspruch auf Entschädigung, neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

Bei kurzfristigen Annullierungen und großen Verspätungen können Flugreisende zudem einen Anspruch auf Entschädigung von 250,00 € bis 600,00 € pro Fluggast geltend machen.

Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Eine große Verspätung liegt vor, wenn die Passagiere mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommen.

Die Entschädigung sollte man schnellstmöglich bei der Airline geltend machen, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Eine Entschädigung gibt es aber nicht, wenn die Verzögerung in der Flugreise auf Probleme des Flughafens zurückzuführen ist. Mit anderen Worten: eine Entschädigung gibt es nur, wenn die Verspätung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt.

Fehlen Crewmitglieder oder gibt es einen angekündigten oder unangekündigten Streik bei der Fluggesellschaft, muss die Airline zahlen.

Kommt es zu langen Wartezeiten bei der Sicherungskontrolle, ist hierfür die Airline nicht verantwortlich, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Wenn man jetzt aber glaubt, dass die Fluggesellschaften Anspruchsstellungen gleich und sofort bedienen, so ist man vielfach im Irrtum. Mandanten von uns berichten davon, dass die Fluggesellschaften auf entsprechende Anspruchsschreiben überhaupt nicht reagiert haben. Auch hat man sich auf Anrufe oder E-Mails nicht gemeldet.

In diesem Falle empfiehlt es sich, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Anspruchsdurchsetzung zu betrauen, welche auf Fluggastrecht spezialisiert ist.

Verfügt man über eine Rechtsschutzversicherung, so wird eine Deckungszusage wohl fast immer hierfür erfolgen.

Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, sind seit 25 Jahren auf dem Rechtsgebiet des Fluggastrechtes tätig.

Wenn Sie Fragen haben, bzw. gerne ein kostenfreies Orientierungsgespräch haben möchten, so vereinbaren Sie gerne einen Termin unter der deutschlandweiten Telefonnummer 0611-450230.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller