Es sei nicht verwunderlich, dass Banken und Sparkassen den Widerruf eines Darlehens zunächst ablehnen. Denn genauso wie für die Verbraucher geht es für sie um bares Geld. Die Banken seien aber in einer schlechten Position, so Rechtsanwältin Gaber. Denn: „Die Rechtslage ist in den meisten Fällen klar. Darlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Den Argumenten der Bank wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat nicht zuletzt der BGH durch seine Rechtsprechung eine Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.
 
Darum müssen sich die Verbraucher, deren Widerruf abgelehnt wurde, damit nicht zufriedengeben. Verschiedene Optionen stehen ihnen offen. Sie können das Gespräch mit ihrer Bank suchen und bessere Konditionen für ihren Darlehensvertrag aushandeln. Rechtsanwältin Gaber: „Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass das Angebot der Bank angesichts der aktuell historisch niedrigen Zinsen auch wirklich annehmbar ist. Die Verbraucher sind in dieser Situation keine Bittsteller.“ Als weitere Möglichkeit kann der Widerruf in vielen Fällen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann kann zu den aktuellen Zinskonditionen günstig umgeschuldet werden.
 
Auch Verbraucher, die ihr Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können sich diese durch den Widerruf zurückholen.
 
Das ewige Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen ist am 21. Juni 2016 abgelaufen. Bei jüngeren Immobiliendarlehen kann der aber Widerrufsjoker immer noch gezogen werden. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist auch hier eine fehlerhafte Widerrufserklärung. Rechtsanwältin Gaber: „Und die haben die Banken nach wie vor verwendet.“
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>

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