Die kapitalmarktrechtlich orientierte Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden beschäftigt sich derzeit schwerpunktmäßig mit dem Widerruf von Darlehensverträgen. „Doch selbstverständlich sind auch in anderen Rechtsgebieten Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher denkbar“, teilt der Kanzleiinhaber Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

 

Der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsrechte besteht in der Möglichkeit für den Verbraucher, die Ware zu prüfen und vor Überrumpelung geschützt zu werden. Deshalb sind besonders relevant:

 

–     Fernabsatzgeschäfte (z.B. jede Art des Internethandels)

–     Haustürgeschäfte (Vertreter, die in Privathaushalte kommen)

–     außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

 

Für den letzten Punkt stellt sich die spannende Frage, wie dies bei einem Kauf an einem Messe- oder Jahrmarktstand ist. Muss man dies als Geschäftsraum bewerten?

 

In der Regel wird ein Widerrufsrecht bei Messekäufen nicht angenommen, da das Gesetz ausdrücklich auch „bewegliche Gewerberäume“ als Geschäftsräume bewertet werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung aber, wenn jemand auf einer Messe oder einem Jahrmarkt keine für diese Messe oder allgemein Jahrmärkte spezifische Ware kauft. Kauft man Haushaltsware auf einer Haustechnikmesse oder Süßigkeiten auf einem Jahrmarkt, besteht also kein gesetzliches Widerrufsrecht. Bietet aber ein Jahrmarktsstandbetreiber teure Haustechnik an, ist man als Jahrmarktbesucher regelmäßig nicht darauf vorbereitet, auf den Erwerb von komplexen und teuren Haustechnikanlagen zu vierstelligen Preisen hinangesprochen und verleitet zu werden. In solchen Fällen wird ein gesetzliches Widerrufsrecht angenommen, da Verbraucher vor unbedachten Spontankäufen und Überrumpelungen geschützt werden sollen.

 

Im Übrigen gibt es bei Einkäufen in einem normalen Ladengeschäft entgegen einer landläufigen Annahme kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die meisten Läden räumen ihren Kunden zwar ein Umtauschrecht für die Waren an, doch ist dies dann eine reine der Kulanz des Verkäufers und keinesfalls gesetzlich geschuldet.

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller