Grundsätzlich kann der Auftraggeber einen baurechtlichen Vertrag in bestimmten Fällen kündigen. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kann sich diese Kündigung jedoch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken. Wenn sich die Teilkündigung nicht auf einen in sich abgeschlossen Teil der Leistung bezieht, so ist sie als unwirksam anzusehen. Welche Folgen das mit sich zieht, erklärt Ihnen Daniela Fisch, Anwalt Wiesbaden Bau und Architektenrecht.

Voraussetzungen einer Teilkündigung im Bau- und Architektenrecht: Anwalt in Wiesbaden hilft

Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vollkündigung aus. Eine Vollkündigung würde bedeuten, dass der gesamte Vertrag gekündigt werden müsste. Deshalb ist nur in bestimmten Ausnahmefällen eine Teilkündigung möglich und auch wirksam. Die Möglichkeit einer Teilkündigung besteht nämlich nur dann, wenn die Kündigung sich auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Bauleistung bezieht, führt Daniela Fisch, Rechtsanwältin aus Wiesbaden, weiter aus.

In sich abgeschlossene Teile einer Bauleistung

Dieser Begriff bedarf einer engen und genauen Auslegung. Nach dieser Auslegung folgt, dass einzelne Teile eines Rohbaus keine in sich abgeschlossene Teile einer Bauleistung darstellen können. Das bedeutet, dass Fensteröffnungen, Anschlussbleche und sogar ein ganzes Stockwerk, nicht als abgeschlossene Teile angesehen werden. Grund hierfür ist, dass diese einzelnen Teile keine Selbstständigkeit besitzen und nur zusammen als vollständige Leistung auftreten, sagt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Ausnahmen der Auslegung

Können die Leistungsteile räumlich und zeitlich voneinander getrennt werden, kann man ausnahmsweise von der engen Auslegung des Begriffs absehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn innerhalb einer Leistung mehrere Einzelgebäude errichtet werden sollen. Zu beachten ist jedoch die Funktionalität und Selbstständigkeit dieser Einzelgebäude und ob diese als Teilleistung vorliegen, erläutert Daniela Fisch, Rechtsanwältin aus Wiesbaden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfrage zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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