Wer schon einmal „geblitzt“ wurde und gegen den unvermeidlichen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, kennt es vermutlich: In der Verhandlung vor Gericht wird man mit dem Vorbringen, dass man so schnell doch nicht gefahren sein könnte, oft vom Richter nicht wirklich gehört. „Dieser vernimmt stattdessen die Polizisten, die die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt haben, als Zeugen, stellt fest, dass diese alles wie immer und alles richtig gemacht haben, überprüft bestens noch den Eichschein des Messgeräts, und schließt dann das Vorliegen eines Messfehlers kategorisch aus“, teilt Rechtsanwalt Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Einwände müssen gehört werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem nun eine Absage erteilt, und nochmals ausdrücklich herausgestellt, dass sich das Gericht, das über ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot zu entscheiden hat, auch immer mit den Einwendungen des Betroffenen und dessen Verteidigungsvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung umfassend auseinanderzusetzen hat. Es geht keinesfalls an, dass das Vorbringen des Betroffenen einfach mit dem Hinweis, dass doch bei der Geschwindigkeitsmessung doch alles wie immer nach normalem Schema gelaufen und deshalb ein Messfehler nicht vorliegen könne, beiseite wischt.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid lohnt sich

Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden begrüßt die Entscheidung: „Auch im Ordnungs- widrigkeitenverfahren gilt, dass dem Betroffenen seine Schuld nachgewiesen werden muss und nicht der Betroffene seine Unschuld beweisen muss. Dem Betroffenen muss hierbei immer sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt werden. Dieses ist nur gewährleistet, wenn sich die Gerichte mit dem Verteidigungsvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung umfassend auseinandersetzt.“

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