Mal wieder blitzte das rote Licht und ein paar Tage später gab es unschöne Erinnerungsfotos per Post. In einem kürzlich vom Oberlandesgericht Brandenburg wartete der Verkehrssünder allerdings mit einer kuriosen Begründung für die Geschwindigkeitsübertretung auf. Er gab an, dringend auf die Toilette gemusst zu haben. Um seine Notdurft zu verrichten, sei er zu schnell gefahren, da er die nahgelegene Toilette bei seiner Freundin habe erreichen wollen.

Sachverhalt eindeutig, Begründung zweifelhaft – Das sagen die Anwälte der Kanzlei Cäsar-Preller

In der Innenstadt war der Temposünder mit 52 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit geblitzt worden. Klare Konsequenz: 2 Monate Fahrverbot und 280 € Bußgeld. Dagegen hatte der Fahrer sich gewehrt, zu Begründung führte er, wie bereits gesagt, dringenden Toilettendrang an, außerdem habe er an schlimmen Magenkrämpfen gelitten. Er habe vermeiden wollen, dass ihm ein Unglück geschehe und er sich in die Hose mache.

Erste Entscheidung des Amtsgerichts positiv – OLG kassiert das Urteil wieder ein

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Schwedt/Oder glaubte dem Kläger und hob das Fahrverbot auf, die Bußgeldstrafe blieb jedoch bestehen. Hierfür zog es den umstand heran, dass der Kläger noch nicht negativ aufgefallen war und sich offensichtlich in einer Ausnahmesituation befand. Die Staatsanwaltschaft glaubte dem Temposünder nicht und ging in die nächste Instanz. Es sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb der Richter vom Fahrverbot abgesehen habe, so die Staatsanwaltschaft. „Und in der Tat entschied das OLG Brandenburg, dass ein rechtfertigender Notstand nicht gegeben sei. Das rechtlich geschützte Interesse der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung könne nicht durch die Annahme erhöhten Harndrangs überwogen werden.“, sagt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden. „Hierbei gilt ein strenger Maßstab für die Beurteilung.“, so der Experte für Verkehrsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller.

Christof Bernhardt – Begründung des Klägers war nicht ausreichend

Christof Bernhardt, Anwalt aus Wiesbaden, berichtet weiter: „Das OLG hat die Begründung des Klägers als nicht ausreichend angesehen. Es sei nicht erwiesen, dass er nicht auch eine andere Möglichkeit gehabt hätte seine Notdurft zu verrichten. Weiterhin hätte nach Ausführung des Gerichts geprüft werden müssen, ob und wie lange der Kläger vorher mit dem Auto unterwegs war und in wie weit es Möglichkeiten gegeben hätte vor oder während der Fahrt eine Toilette zu besuchen.“ Hierbei nahm das Gericht Bezug auf die zahlreichen Möglichkeiten öffentlicher Toiletten in Innenstädten. „Wäre der Kläger auf einer Landstraße oder Autobahn unterwegs gewesen, hätte er mit seiner Begründung eventuell mehr Chancen gehabt, das Gericht zu überzeugen.“, schließt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, seinen Bericht.

Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss von 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)

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